§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 11.11.2020 – 2 K 3356/19.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 16.02.2021 – 2 K 2987/19.F
- VG Frankfurt am Main, 16.02.2021 – 2 K 2990/19.F
- BVerwG, 22.02.2024 – 1 C 12/22Umfang der Haftung eines Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
- VGH Hessen, 04.01.2021 – 5 A 199/19
- VGH Hessen, 10.01.2022 – 5 A 433/21.Z
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 27.08.2021 – 3 L 263/21Zitiert von 1
- VGH Hessen, 02.03.2021 – 5 A 3162/20.Z
- VGH Hessen, 22.01.2019 – 5 A 1223/18.ZZitiert von 6
10 Entscheidungen zu § 64 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/64#abs-1 (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/64#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder die in § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/64#abs-3 (3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.